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Der Rettungsdienst hat die Aufgabe, bei Notfallpatienten Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur
Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten, sie transportfähig zu machen und unter fachgerechter
Betreuung in eine für
die weitere Versorgung geeignete nächsterreichbare Einrichtung zu befördern.
(Definition nach §1 Abs. 2 Satz 1 Rettungsdienst-Gesetz (RDG))
Außerdem hat der Rettungsdienst im Rahmen von Krankentransporten die Pflicht, Nicht-Notfallpatienten (Kranke, Verletzte oder sonst Hilfsbedürftige) nötigenfalls erste Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern.
Ein funktionierender Rettungsdienst erfordert eine lückenlose Versorgung vom Eintritt des Notfalls bis zur Aufnahme
des Notfallpatienten in eine für die weitere Versorgung geeignete Klinik. Dabei greifen die verschiedenen Stufen der
Hilfe wie eine Kette ineinander.

Dabei steht heute nicht mehr der schnelle Transport des Notfallpatienten
im Vordergrund.
Entscheidend kommt es vielmehr auf die Wiederherstellung der Vitalfunktionen am Ort des Notfallgeschehens und
auf deren Erhalt während des Transports in einem Rettungsmittel durch qualifiziertes ärztliches und nichtärztliches Personal an. |
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